ニュルンベルク法
ドイツ人の血と名誉を保護する為の法律
(Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes
und der deutschen Ehre)
A.U.C.2759年11月16日更新
邦訳 ドイツ人の血と名誉を保護する為の法律 ドイツ人の血の純粋性がドイツ民族存続の為の前提条件であるとの認識を確信し、未来の全ドイツ国民を安寧ならしめんとする不撓不屈の意志に賦活され、帝国議会は全会一致のもと茲に布告される次の法律を採択した。 第一条 (1) ユダヤ人と、ドイツの血または其の血縁関係を有する国民との間の婚姻は之を禁止する。これに反し結ばれた婚姻は無効であり、本法を免れんが為に外国に於いて結ばれた婚姻もまた無効である。 (2)無効の訴えは検察官のみが之を申し立てる事が出来る。 第二条 ユダヤ人とドイツの血または其の血縁関係を有する国民との間の婚外交渉は之を禁止する。 第三条 ユダヤ人は45歳以下のドイツの血または其の血縁関係を有する女性国民を其の家政に雇ってはならない。 第四条 (1)ユダヤ人は帝国旗の掲揚及び帝国色[赤白黒]を提示をしてはならない。 (2)之に対し、ユダヤ人がユダヤ色を提示することは之を許可する。この権限の行使は国家の保護下にある。 第五条 (1)第一条の禁止に反した者は懲役刑に処する。 (2)第二条の禁止に反した者は禁固刑または懲役刑に処する。 (3)第三条または第四条の規定に反した者は1年以下の禁固刑及び罰金刑に処するか、または禁固刑もしくは罰金刑に処する。 第六条 帝国内務大臣は総統代理及び帝国法務大臣との同意のもと、本法の遂行及び補完の為に必要な法律上及び行政上の規定を公布する。 第七条 本法は公示の後に施行する。ただし第三条は1936年1月1日に施行するものとする。 1935年9月15日 総統兼帝国宰相 帝国内務大臣 帝国法務大臣 総統代理 |
ドイツ語原文 Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Vom 15. September 1935. Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1
(1)
Eheschließungen zwischen
Juden und Staatsangehörigen deutschen
oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem
geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur
Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind. § 2 Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten. § 3 Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen. § 4
(1)
Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und
das Zeigen der Reichsfarben verboten. § 5
(1)
Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt,
wird mit Zuchthaus bestraft. § 6 Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. § 7 Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, § 3 jedoch erst am 1. Januar 1936 in Kraft. Nürnberg, den 15.
September 1935 Der Führer und
Reichskanzler |